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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Haftungsvoraussetzung: Verschulden
Dieses ist gekennzeichnet durch zwei haftungsverschärfende Besonderheiten:
1. Der Unternehmensleiter haftet für leichteste Fahrlässigkeit, also für Fehler, die
“jedem mal ohne weiteres unterlaufen können“.
2. Es gilt die „Umkehr der Beweislast“, d.h. lässt sich bei einem Schaden des
Unternehmens nicht klären, ob dieser auf einem vorwerfbaren Fehler des
Unternehmensleiters beruht, dann haftet er.
5 Jahre ab Pflichtverletzung (damit sehr lange Haftungsdauer – problematisch bei
Eigentümerwechsel oder Ausscheiden aus dem Unternehmen).
Pflichtverletzung
Es gilt ein objektiver Maßstab, der zugleich ein Mindestmaßstab ist. Fehlende
fachliche Qualifikation, unzureichende Ausbildung, Überarbeitung oder Krankheit
können den Unternehmensleiter nicht entlasten.
(Die Haftung der Vorstände von Aktiengesellschaften und Genossenschaften
entspricht derjenigen des GmbH-Geschäftsführers).
Unternehmensleiterhaftung bei mehrköpfigen Geschäftsführungsgremien
Gesamtgeschäftsführung („gemeinschaftliches Verschulden“) |
Eigenes Ressort („eigenes Verschulden“) |
Fremdressort („fremdes Verschulden“) |
Bestimmte Aufgaben sind innerhalb des Unternehmens von der Gesamtgeschäftsführung wahrzunehmen. Diese ergeben sich u.a. aus: a) dem Gesetz b) der Satzung c) der Geschäftsordnung |
Für sein eigenes Ressort ist er immer in vollem Umfang verantwortlich. |
Haftung für Fehler von ULKollegen Die UL haften für Fehler eines anderen Ressortleiters, wenn sie z.B.: a) einen ungeeigneten Ressortleiter bestimmt haben b) nicht überprüft haben, ob dieser seine fachlichen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt (= „Stichprobenund Ergebniskontrollen“) c) den zuständigen Ressortleiter nicht ausreichend oder überhaupt nicht informiert haben |