Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers


Haftungsvoraussetzung: Verschulden


Dieses ist gekennzeichnet durch zwei haftungsverschärfende Besonderheiten:


1. Der Unternehmensleiter haftet für leichteste Fahrlässigkeit, also für Fehler, die
    “jedem mal ohne weiteres unterlaufen können“.


2. Es gilt die „Umkehr der Beweislast“, d.h. lässt sich bei einem Schaden des
    Unternehmens nicht klären, ob dieser auf einem vorwerfbaren Fehler des
    Unternehmensleiters beruht, dann haftet er.
    5 Jahre ab Pflichtverletzung (damit sehr lange Haftungsdauer – problematisch bei
    Eigentümerwechsel oder Ausscheiden aus dem Unternehmen).

 

Pflichtverletzung


Es gilt ein objektiver Maßstab, der zugleich ein Mindestmaßstab ist. Fehlende
fachliche Qualifikation, unzureichende Ausbildung, Überarbeitung oder Krankheit
können den Unternehmensleiter nicht entlasten.
(Die Haftung der Vorstände von Aktiengesellschaften und Genossenschaften
entspricht derjenigen des GmbH-Geschäftsführers).

 

Unternehmensleiterhaftung bei mehrköpfigen Geschäftsführungsgremien

 

Gesamtgeschäftsführung
(„gemeinschaftliches
Verschulden“)
Eigenes Ressort
(„eigenes Verschulden“)
Fremdressort
(„fremdes Verschulden“)

Bestimmte Aufgaben sind
innerhalb des Unternehmens von
der Gesamtgeschäftsführung
wahrzunehmen. Diese ergeben
sich u.a. aus:
a) dem Gesetz
b) der Satzung
c) der Geschäftsordnung
Für sein eigenes Ressort ist er
immer in vollem Umfang
verantwortlich.
Haftung für Fehler von ULKollegen
Die UL haften für Fehler eines
anderen Ressortleiters,
wenn sie z.B.:
a) einen ungeeigneten
Ressortleiter bestimmt
haben
b) nicht überprüft haben, ob
dieser seine fachlichen
Aufgaben ordnungsgemäß
wahrnimmt (= „Stichprobenund
Ergebniskontrollen“)
c) den zuständigen
Ressortleiter nicht
ausreichend oder
überhaupt nicht informiert
haben