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Die D&O-SB-Regelung
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG):
„Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“ |
Der gesetzliche Selbstbehalt betrifft somit nur Vorstandsmitglieder einer AG ( nicht auch Aufsichtsräte oder z.B. GmbH-Geschäftsführer) und ist grundsätzlich nur auf Innenverhältnis-Ansprüche anzuwenden, d.h. nur auf solche Ansprüche, die seitens der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand geltend gemacht werden. Der Selbstbehalt ist auch weder auf die Abwehrkosten des Versicherers noch auf andere Kostenbausteine (wie z.B. vorbeugende Rechtskosten) anzuwenden. |