Die D&O-SB-Regelung

 

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG):

 

„Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines
Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die
Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 % des Schadens bis
mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen
Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.“

 

Der gesetzliche Selbstbehalt betrifft somit nur Vorstandsmitglieder

einer AG ( nicht auch Aufsichtsräte oder z.B. GmbH-Geschäftsführer)

und ist grundsätzlich nur auf Innenverhältnis-Ansprüche anzuwenden,

d.h. nur auf solche Ansprüche, die seitens der Gesellschaft gegenüber

dem Vorstand geltend gemacht werden.

Der Selbstbehalt ist auch weder auf die Abwehrkosten des Versicherers

noch auf andere Kostenbausteine (wie z.B. vorbeugende Rechtskosten)

anzuwenden.

Der Vorstand darf sich privat gegen den Selbstbehalt versichern.