Gesetze und Verordnungen
 
 

Selbstverwaltung Ralf G E R B I G

Gesetzbuch der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G


in der Fassung vom 1. August 2011

Kraft der natürlichen Menschenrechte und ermächtigt durch die Verfassung der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G setze ich, Gerbig, Ralf, hiermit das folgende Gesetzbuch der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G in Kraft.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetzbuch gilt überall dort, wo gemäß der Verfassung der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G der Geltungsbereich definiert ist.
(2) Der Geltungsbereich dieses Gesetzbuches kann erweitert oder geändert werden durch:
a) Beitritt natürlicher oder juristischer Personen,
b) Erweiterung des Hoheitsbereiches der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G,

c) entsprechende völkerrechtliche Verträge, 
d) Vereinigung mit anderen natürlichen oder juristischen Personen,

e) Änderung der Verfassung,
 
was dann im Gesetzblatt veröffentlicht werden muss.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit
Dieses Gesetzbuch ist für alle Bereiche des täglichen Lebens zuständig. Dies betrifft sowohl das Zivilrecht wie auch das Strafrecht. Zudem werden auch das Staatsrecht und völkerrechtliche Verträge in diesem Gesetzbuch geregelt und veröffentlicht.

§ 3 Zivilrecht
Unter Zivilrecht werden alle Sachen verstanden die nicht unter Strafrecht aufgelistet sind.

§ 4 Strafrecht
Die im Folgenden gelisteten Handlungen fallen unter das Strafrecht:
a) Tötung, außer in Notwehr (Notwehr kann nur geltend gemacht werden, wenn das eigene Leben oder die Gesundheit unmittelbar angegriffen werden), 
b) Körperverletzung, 
c) Betrug und Täuschung, 
d) Vertragsbruch,
e) Missbrauch von hoheitlichen Zeichen und Siegeln,
f) Diebstahl in jeder Form,
g) Verstöße gegen die natürlichen Menschenrechte, 
h) Sachbeschädigung,

§ 5 Staatsrecht

§ 6 Natürliche Personen

Die Natürliche Person ist die grundlegendste Norm, die jeder Mensch vom Beginn seines Bestehens an nutzen kann. Damit wird die natürliche Handlungs- und Geschäftsfähigkeit normativ derart geregelt, dass im Miteinander mit anderen Menschen ein sicherer formaler Rahmen verfügbar ist.
Die natürliche Person ist formaler Träger aller formalen Rechte und Pflichten. Die natürliche Person wird durch ihren Familiennamen und ihre/n Vornamen bezeichnet. Bei der Verwendung ist zwingend darauf zu achten, dass der Familiennamen immer eindeutig zu erkennen ist und das jede Verwechselung mit einer juristischen Person ausgeschlossen ist. Dazu ist der Familiennamen immer führend zu stellen, gefolgt von dem oder den Vornamen, welche mit einem Komma getrennt aufzulisten sind. Ist ein sogenannter Rufname vorhanden, so kann dieser durch eine Unterstreichung kenntlich gemacht werden. Die Hervorhebung des Familiennamens kann zusätzlich durch die Verwendung anderer Schrifttypen, durch gesperrte Schreibweise oder in anderer Form geschehen, solange damit keine Verwechslungsgefahr mit einer vorhandenen juristischen Person besteht. Die Ausführung der Unterschrift, welche jegliche Form von Vereinbarungen bestätigt, ist von dieser Form unabhängig, da diese ein individuelles Merkmal des Menschen selbst darstellt und keiner formalen Regelung bedarf. Weitere formale Unterscheidungsmerkmale sind das Geburtsdatum und der Geburtsort. Sämtlichen Nutzungsrechte an der Norm der natürlichen Person obliegen grundsätzlich einzig und alleine dem Inhaber / der Inhaberin, dem Menschen selbst. Die Nutzung durch andere wird, soweit es im formalen Umgang miteinander sinnvoll und notwendig ist, stillschweigend eingeräumt, solange damit keine schädlichen oder strafbaren Handlungen verbunden sind oder keine anders lautende Willenserklärung des tatsächlichen Inhabers der Rechte an der natürlichen Person, eine Nutzung einschränken oder untersagen.

§ 7 Juristische Personen
Juristische Personen sind Körperschaften, welche auch aus mehreren natürlichen Personen bestehen können. Auch mehrere juristische Personen können sich unter einer juristischen Person vereinigen. Eine juristische Person kann mittelbar Trägerin von Rechten sein. Unmittelbar ist aber immer ein Mensch oder eine Gruppe von Menschen Träger der Rechte und Pflichten. Die genauen Verhältnisse müssen in einer Satzung öffentlich zugänglich gemacht werden. Das Recht von juristischen Personen steht niemals über dem Recht von natuürlichen Personen und Menschen.

§ 8 Rechtsprechung
Die Rechtsprechung erfolgt durch die Orgasne der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G. Sind dieser Selbstverwaltung weitere natürliche und / oder juristische Personen beigetreten, so sind diese bis zu einer Zahl von zehn Personen daran zu beteiligen. Wird die Zahl von zehn Personen überschritten, so ist ein eigenes Organ dazu zu bilden. Dieses ist im Gesetzblatt zu veröffentlichen.

§ 9 Grundlagen der Rechtsprechung
Recht wird auf Grundlage des Verursacherprinzips gesprochen. Dabei geht es in erster Linie um eine Lösung und Beendigung des beklagten Konfliktes unter Beteiligung aller betroffenen Parteien. Partei ist dabei jede natürliche und / oder juristische Person, welche belegen kann, von dem Konflikt betroffen zu sein. In zweiter Linie geht es um die Klärung der Wiedergutmachung von entstandenen Schäden.

§ 10 Unschuldsannahme
Eine beklagte Partei gilt solange als unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist.

§ 11 Rechtliche Mittel
Jede von einer Entscheidung der Rechtsprechung betroffene Partei kann die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach der Verkündung anfechten. Die Anfechtung ist zu begründen.

§ 12 Organe der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G
Alle Organe der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G sind in der natürlichen Person Gerbig, Ralf vereint. Sind der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G mehr als zehn natürliche und / oder juristische Personen beigetreten, so sind nach Bedarf neue Organe zu bilden. Änderungen sind im Gesetzblatt zu veröffentlichen.

§ 13 Amtliche Dokumente und Verlautbarungen
Amtliche Dokumente und Verlautbarungen müssen vollständig unterschrieben und mit einem amtlichen Siegel versehen sein. Die Gestaltung von amtlichen Siegeln wird im Gesetzblatt veröffentlicht. Die elektronische Veröffentlichung kann mit einer elektronischen Unterschrift und einem elektronisch erzeugten Siegel versehen sein und kann in diesem Punkt vom gedruckten Original abweichen.

§ 14 Eingaben
Jede natürliche und / oder juristische Person hat das Recht Eingaben zu machen. Das Ergebnis der Eingabe muss vom betroffenen Organ, in einer angemessenen Zeit beschieden werden.

§ 15 Völkerrecht
Die natürlichen Menschenrechte sind, mit ihrem Inkrafttreten und der urkundlichen Anerkennung durch die Selbstverwaltung Ralf G E R B I G, Bestandteil dieses Gesetzwerkes. Weitere völkerrechtliche Vereinbarungen finden nach offizieller Anerkennung durch die Selbstverwaltung Ralf G E R B I G Eingang in dieses Gesetzbuch.

§ 16 Wahlen und Abstimmungen
Regeln zu Wahlen und Abstimmungen werden nach Bedarf geschaffen. Diese müssen im Gesetzblatt veröffentlicht werden. 

§ 17 Übergangsbestimmungen
Dieses Gesetzbuch ist speziell auf die Bedingungen der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G abgestimmt. Aufgrund der speziellen Rahmensituation, stellt dieses ein vorläufiges, rechtliches Gerüst dar, welches nach Bedarf verbessert und erweitert werden kann und unter entsprechenden Umständen muss. Es gilt der Grundsatz, dass nur soviel wie nötig und so wenig wie möglich geregelt werden soll.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetzbuch wird an dem Tag wirksam, wann die Proklamation der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G im Weltnetz veröffentlicht wird.

 

 Groß-Berlin, den 1. August 2011

Gerbig, Ralf

 

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Gesetz über Ausweise der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G

in der Fassung vom 1. August 2011

 § 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt überall dort, wo gemäß der Verfassung der Selbstverwaltung Ralf GE R B I G der Geltungsbereich definiert ist.
(2) Der Geltungsbereich dieses Gesetzbuches kann erweitert oder geändert werden durch
a) Beitritt natürlicher oder juristischer Personen,
b) Erweiterung des Hoheitsbereiches der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G,
c) entsprechende völkerrechtliche Verträge,
d) Vereinigung mit anderen natürlichen oder juristischen Personen,
e) Änderung der Verfassung,
was dann im Gesetzblatt veröffentlicht werden muss.

§ 2 Ausführung
(1) Die Gestaltung der Personenidentitätsausweise erfolgt nach den Mustern der Anlage 1 dieses Gesetzes. Abweichungen davon sind nicht zulässig.
(2) Ein gültiger Personenidentitätsausweise muss handschriftlich unterschrieben, und vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt sein.
(3) Alle Personenidentitätsausweise der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G dürfen nur von dessen Organen hergestellt werden. Die dafür anfallenden Kosten sind zu erstatten.

§ 3 Ausführende Organe
Ausführende Organe werden erst nach Bedarf geschaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt die Zuständigkeit verfassungsgemäß bei Gerbig, Ralf, welcher bis dahin die Ausweisstelle inne hat.

§ 4 Fälschung
Es ist untersagt Personenidentitätsausweise zu fälschen oder sonst wie zu verändern. Dies stellt einen Straftatbestand dar und wird entsprechend geahndet.

§ 5 Einsatz
Der Personenidentitätsausweise muss nicht zwingend mitgeführt werden. Es wird empfohlen, diesen immer bei sich zu tragen.

 § 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz wird nach der öffentlichen Proklamation der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G in Kraft gesetzt.
(2) Änderungen an diesem Gesetz sind im Gesetzblatt zu veröffentlichen.

Groß-Berlin, den 1. August 2011

Gerbig, Ralf

 

Anlage 1 zum Gesetz über Ausweise der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G

Vorderseite Personenidentitätsausweis (zum Klappen hier klicken)
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Rückseite Personenidentitätsausweis (zum Klappen hier klicken)
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Verordnung über Siegel der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G
vom 1. August 2011

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung wird mit ihrem Inkrafttreten in den nach der Verfassung der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G benannten Gebieten wirksam.

§ 2 Anwendung
(1) Siegel, sowohl in elektronischer wie auch in mechanischer Form, dürfen nur durch offizielle Personen, Stellen und Körperschaften der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G angewendet werden.
(2) Offizielle Dokumente sollen, sowohl im Innen- wie auch im Außenverhältnis, mit einem Siegel versehen sein.
(3) Das Siegel muss in der Nähe der elektronischen oder mechanischen Unterschrift angebracht werden.
(4) Das Siegel kann auch auf Umschlägen, welche offizielle Post der hier bezeichneten Organe enthält, angebracht werden.
(5) Elektronische Siegel sind mechanischen Siegeln rechtlich gleichgestellt.

 § 3 Gestaltung
(1) Die Gestaltung der Siegel der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G ist durch die in dieser Verordnung enthaltene Muster laut Anlage 1 geregelt.
(2) Die Größe elektronischer Siegel kann je nach Einsatz unterschiedlich sein, wird aber in der Regel einen Durchmesser von 3 cm haben. Die Größe des dargestellten Prägesiegels ist unveränderlich und es handelt sich dabei um ein Unikat.
(3) Es ist zulässig, dass im unteren Teil des Siegels eine zusätzliche Bezeichnung der verwendeten Körperschaft angebracht wird, welche in den Mustern nicht einzeln dargestellt wird.

 § 4 Siegelmissbrauch
Jeder Missbrauch der hier offiziell dargestellten Siegel ist verboten und steht unter Strafe.

§ 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Verordnung wird gemeinsam mit der Veröffentlichung der Proklamation der
Selbstverwaltung Ralf G E R B I G im Weltnetz wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt ist sie mit dem Datum der Ausfertigung bereits im Innenverhältnis wirksam.

Groß-Berlin, den 1. August 2011

Gerbig, Ralf

Anlage 1 zur Verordnung über Siegel der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G
Stand 1. August 2011

Muster des elektronischen Siegels (zum Klappen hier klicken)
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Muster des Prägesiegels groß (zum Klappen hier klicken)
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Muster des Prägesiegels klein (zum Klappen hier klicken)
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