Menschenrechte und Verfassung
 
 

Selbstverwaltung Ralf G E R B I G

(1) Proklamation der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G

     als Völkerrechtssubjekt in uneingeschränkter Selbstverantwortung

Aus der Tiefe der Geschichte kommend, inspiriert von den Kämpfen der Vergangenheit, im Angedenken eines seit langem bestehenden Weltkrieges, im Angedenken eines völlig entarteten Völkerrechts, im Gedenken vieler Milliarden sinnlos geopferter und umgebrachter Menschen, im Angedenken der entstandenen menschenverachtenden Systeme und Handlungsweisen, im Angedenken an die Natur, die Mutter  Erde und den natürlichen Lebensraum missachtender Systeme, im Angedenken der täglich unzählig verübten Grausamkeiten und aus der Notwendigkeit diesen Zustand zu ändern und die Teilnahme an diesem System zu beenden, erschaffe ich eine neue, auf Respekt, Achtung und Gleichheit gründende Selbstverwaltung als Völkerrechtssubjekt, mit den Prinzipien Selbstbestimmung, Würde, Vervollkommnung, Solidarität, Liebe, Frieden, Demut, Harmonie und Gerechtigkeit in der Herstellung der natürlichen Ordnung und Verteilung des Sozialprodukts. Ich erschaffe ein Völkerrechtssubjekt bzw. einen Staat, in dem das Streben nach dem guten Leben vorherrscht, mit Respekt vor der wirtschaftlichen, sozialen, rechtlichen, politischen und kulturellen Vielfalt der zukünftigen Mitglieder und Bewohner dieser Selbstverwaltung eines zukünftigen Landes bzw. Lebensraums. Im gemeinsamen friedlichen Zusammenleben soll jeder Mensch vollen Zugang zu Wasser, Nahrung, Beruf bzw. Berufung, Bildung und Lehre, Gesundheit, Entwicklung, Landressourcen und Heim haben.

Ich, Gerbig, Ralf, proklamiere als Mensch und formal als natürliche Person und ausschließlich unter Bezug auf die natürlichen Menschenrechte und als Teil einer universellen Liebe, Lebenskraft und Schöpfung meine Selbstverwaltung mit der Bezeichnung „Selbstverwaltung Ralf G E R B I G“ als eigene Rechtspersönlichkeit und Völkerrechtssubjekt.

Im sogenannten modernen Völkerrecht ist für den Menschen kein Platz mehr vorgesehen. Dieser wurde darin zu Humankapital und zu einem Rechtsobjekt, also zu einem fremdbestimmten Gegenstand. Selbst die „Allgemeinen Menschenrechte“ stellen den Krieg über das Menschenrecht und geben keinerlei Garantie auf Einhaltung und Umsetzung der natürlichen Menschenrechte. Die entstandene Staatengemeinschaft ist nichts weiter als ein Zusammenschluss der Kriegsgegner des Deutschen Reiches, mit dem offenkundigen Ziel dessen Volk in einer ewigen Versklavung zu halten und es dabei Stück für Stück auszurotten. Der deutsche Staat, das deutsche Land, die deutsche Kultur und nicht zuletzt die deutschen Menschen, sollen aus der Geschichte dieser Welt ausgebrannt werden.

Letztendlich sind alle Staaten und Völker dieser Welt dazu verdammt, dieses Schicksal zu teilen. Die Regierungsstrukturen haben sich überall auf der Welt von dem Souverän, den Menschen abgehoben und unterjochen diese nach Belieben. Das Werkzeug dazu ist das „moderne“ Rechtssystem, Waffengewalt, ein privates Geldmonopol und die vollständige Kontrolle über Lebensmittel, Gesundheit und sonstige Naturressourcen. Eine immer kleiner werdende selbst definierte Machtelite herrscht selbstherrlich und offenbar frei von jeglicher natürlicher Moral, Ethik und jeglichem natürlichen Rechtsempfinden.

Mittels zentral gelenkter Medien und Wissenschaft, wird der Mensch zu einem Komfortaffen degradiert und kann als solcher nach Belieben dressiert und benutzt werden. Mittels diverser Glaubenssysteme wird der Mensch von seiner ursprünglichen Verbindung zur schöpferischen, universellen Lebenskraft getrennt und muss den Tribut der Gehorsamkeit zahlen, damit er den stark beschränkten Zugang dazu erlaubt bekommt. Diese Glaubenssysteme haben die schöpferische, universelle Lebenskraft und somit das Leben in seiner unermesslichen Vielfalt selbst monopolisiert und versperren damit den ungehinderten Zugang der Menschen zu ihrem Ursprung und zu ihrer Kraftquelle.

Dieser Zustand wird mit dieser Proklamation ausdrücklich als nicht mehr duldbar zurückgewiesen und offen gelegt. Es ist mein natürliches Recht, ausschließlich selbst über mich zu walten oder freiwillig zu entscheiden, welcher Gruppe ich mich anschließe. Es ist mein natürliches Bestreben den geschilderten Zustand zu ändern und für eine bessere und lebenswertere Welt einzustehen. Davon mache ich hiermit Gebrauch und lehne jede Fremdbestimmung über mich ab. Mit dieser Proklamation setze ich das Recht für mich in Kraft, ein Mensch, eine natürliche Person und zugleich ein Völkerrechtssubjekt zu sein, welches in der Lage und berechtigt ist, mit anderen natürlichen oder juristischen Personen und Körperschaften, sowohl auf regionaler wie auch völkerrechtlicher Ebene, beliebige Verträge und Vereinbarungen zu treffen.

In Anbetracht der Umstände, dass ein formales, von Menschen erdachtes Völkerrecht den Menschen in vielfältiger Weise von seinen natürlichen Rechten abgeschnitten hat, ist es an der Zeit natürliche Menschenrechte zu formulieren und mittels dieser, den Menschen ihre natürlichen Rechte wieder verfügbar zu machen. Recht, so wie es heute im Jahre 2011 zu finden ist, hat sich den Menschen zum Untertan gemacht und diesen in unzulässiger Weise seiner Freiheit, in weiten Bereichen, beraubt. In diesem alten Rechtesystem wird der Begriff „Recht“ als Ausdruck institutioneller Gewalt verstanden und dient somit ausschließlich einer fiktiven Rechtsperson, einer juristischen Person, welche in der Regel von einer kleinen Gruppe privilegierter Menschen gelenkt wird und damit über eine meist wesentlich größere Gruppe von Menschen herrscht. Der Begriff „Recht“ muss also im Sinn dieser natürlichen Menschenrechte neu definiert werden. Danach ist Recht ein natürlicher Anspruch, welcher aus den geistigen Fähigkeiten einer natürlichen Person, eines Menschen, entspringt und welcher durch die Gesetze der Natur garantiert ist. Dieses Recht ist grundsätzlich immer höherwertig als ein institutionelles, formales Recht. Auch der Begriff Anspruch beinhaltet somit im Rahmen dieser natürlichen Menschenrechte bereits eine natürliche Garantie. Höchster und einziger Maßstab für diese natürlichen Menschenrechte sind die Naturgesetze und die schöpferische Kraft des Lebens selbst. Mit diesem niedergeschriebenem Menschenrecht wird der Keim für eine neue Qualität von Recht gepflanzt, welcher Grundlage für neue Regeln des friedlichen Miteinader erwachsen lassen soll. Mögen diese niedergeschriebenen natürlichen Menschenrechte die Menschen immer wieder an die dunklen Zeiten der Geschichte erinnern und zur Besinnung kommen lassen. Mögen die Menschen, welche diese niedergeschriebenen natürlichen Menschenrechte durch ihre Anerkennung tragen, aktiv dazu beitragen, dass diese Welt und die darauf lebenden Wesen den Tag erleben, wo alle Waffen schweigen und für immer aufgelöst werden.

Dies bedeutet für die „Selbstverwaltung Ralf G E R B I G“ ganz selbstverständlich als Rechtsbeistand, Prozessbevollmächtigter, Völkerrechtsperson und als voll anerkannte Person bzw. Mensch nach natürlichem Recht mit der Befähigung zum Richteramt vor jedem institutionellen Gericht auf dem Planeten aufzutreten und zugleich selbst die Berufung zu einem Richteramt nach formalem Recht mit der Anerkennung der natürlichen Menschenrechte zu übernehmen.  Auf Recht besteht ein natürlicher Anspruch. Die „Selbstverwaltung Ralf G E R B I G“ setzt sich zudem als Aufgabe die gemeinschaftliche Interessensvertretung, die Beratung, die Ausbildung, die Betreuung und Vertretung von Menschen, die an den unsäglichen Zuständen leiden und Hilfe beanspruchen.

Diese Proklamation wurde am 15. April 2011 veröffentlicht.

 

(2) Natürliche Menschenrechte

In Anbetracht der Umstände, dass ein formales, von Menschen erdachtes Völkerrecht den Menschen in vielfältiger Weise von seinen natürlichen Rechten abgeschnitten hat, ist es an der Zeit natürliche Menschenrechte zu formulieren und mittels dieser, den Menschen ihre natürlichen Rechte wieder verfügbar zu machen.

Recht, so wie es heute im Jahre 2011 zu finden ist, hat sich den Menschen zum Untertan gemacht und diesen in unzulässiger Weise seiner Freiheit in weiten Bereichen beraubt. In diesem alten Rechtesystem wird der Begriff „Recht“ als Ausdruck institutioneller Gewalt verstanden und dient somit ausschließlich einer fiktiven Rechtsperson, einer juristischen Person, welche in der Regel von einer kleinen Gruppe privilegierter Menschen gelenkt wird und damit über eine meist wesentlich größere Gruppe von Menschen herrscht. Der Begriff „Recht“ muss also im Sinn dieser natürlichen Menschenrechte neu definiert werden. Danach ist Recht ein natürlicher Anspruch, welcher aus den geistigen Fähigkeiten einer natürlichen Person, eines Menschen, entspringt und welcher durch die Gesetze der Natur garantiert ist. Dieses Recht ist grundsätzlich immer höherwertig als ein institutionelles, formales Recht. Auch der Begriff Anspruch beinhaltet somit im Rahmen dieser natürlichen Menschenrechte bereits eine natürliche Garantie.

Höchster und einziger Maßstab für diese natürlichen Menschenrechte sind die Naturgesetze, die schöpferische und geistige Kraft des Lebens selbst. Mit diesem niedergeschriebenem Menschenrecht wird der Keim für eine neue Qualität von Recht gepflanzt, welcher Grundlage für neue Regeln des friedlichen Miteinader erwachsen lassen soll. Mögen diese niedergeschriebenen natürlichen Menschenrechte die Menschen immer wieder an die dunklen Zeiten der Geschichte erinnern und zur Besinnung kommen lassen. Mögen die Menschen, welche diese niedergeschriebenen natürlichen Menschenrechte durch ihre Anerkennung tragen, aktiv dazu beitragen, dass diese Welt und die darauf lebenden Wesen den Tag erleben, wo alle Waffen schweigen und für immer aufgelöst werden.

Dieses Vorwort ist normativer Bestandteil der natürlichen Menschenrechte.

 

Artikel 1

Jeder Mensch ist ein untrennbarer Teil der Natur und zugleich auch schöpferische und geistige Kraft des Lebens selbst. Die Natur und alle Wesen sind beseelt und lebendig.

 

Artikel 2

Jeder Mensch ist ein freies geistiges und beseeltes Wesen, welches sich mit seinem Körper und seinem Schaffen in dieser Welt zum Ausdruck bringt.

 

Artikel 3

Jeder Mensch ist einzigartig und besitzt gleiche Rechte. Die natürlichen Rechte und die Würde und die Achtung eines Menschen sind unantastbar.

 

Artikel 4

Jeder Mensch ist Träger des natürlichen Rechts und ist untrennbar damit verbunden. Jeder Mensch ist überall richtig und immer und überall voll rechtsfähig und frei. Jeder Mensch besitzt die Befähigung zum Richteramt  vor einem institutionellen Gericht und kann sich überall rechtlich und richtig vertreten.

 

Artikel 5

Jeder Mensch hat einen natürlichen Anspruch auf Leben, Lebensraum, Kapital, Wasser, Nahrung, Bildung, Wissenserwerb und freien Ausdruck.

 

Artikel 6

Jeder Mensch ist frei in seinem Tun, solange er dabei keinem anderen Menschen oder einer Gruppe Schaden zufügt.

 

Artikel 7

Jeder Mensch hat das Recht sich frei auf dem ganzen Planeten zu bewegen, solange er dabei keine Rechte anderer Menschen verletzt.

 

Artikel 8

Jeder Mensch hat die Freiheit zu wählen, wo er lebt, ob und wem oder welcher Gruppe er sich dabei anschließt. Er darf nicht gezwungen werden, einer Gruppe oder Organisation anzugehören. Er darf seine Staatsangehörigkeit frei wählen, die ihm nicht entzogen werden darf.

 

Artikel 9

Jeder Mensch hat das Recht auf Unversehrtheit.

 

Artikel 10

Jeder Mensch ist unabhängig von seinem Geschlecht, seiner Hautfarbe, seinem Glauben oder sonstiger Unterschiede, gegenüber jedem Recht gleich zu behandeln. Wird dabei im Rahmen formaler Rechte und Gesetze ein Vorwurf, welcher Art auch immer erhoben, so gilt der betroffene Mensch solange als unschuldig, bis ihm etwas anderes bewiesen worden ist. Er hat dabei immer das Recht sich selbst zu vertreten oder sich von anderen Menschen oder Gruppen seiner Wahl vertreten zu lassen.

 

Artikel 11

Schließt sich ein Mensch einer Gruppe an, so wird er sein Verhalten derart gestalten, dass er der Gruppe ein nützliches Mitglied ist. Jeder Mensch hat dabei das Recht eine Gruppe jeder Zeit wieder zu verlassen.

 

Artikel 12

Eine Gruppe hat das Recht einen Menschen auszuschließen, wenn dieser für die Gruppe nicht mehr tragbar ist. Dabei ist es die Pflicht der Gruppe, eine solche Entscheidung gründlich abzuwägen und sich mit dem betroffenen Menschen darüber zu verständigen.

 

Artikel 13

Eine Gruppe hat die Freiheit einen Menschen oder eine andere Gruppe aufzunehmen. Unter bestimmten, lebensbedrohenden Umständen besteht die Pflicht zur Aufnahme, welche dann aber zeitlich begrenzt sein kann, was dann im Ermessen der Gruppe liegt aber unter Achtung der natürlichen Menschenrechte zu erfolgen hat.

 

Artikel 14

Jede Gruppe hat das Recht ihre inneren und äußeren Angelegenheiten selbst zu gestalten. Bei äußeren Angelegenheiten sind andere Menschen und Gruppen zu achten. Die natürlichen Menschenrechte müssen dabei eingehalten werden.

 

Artikel 15

Jede Gruppe hat das Recht sich mit anderen Gruppen zu verbinden oder sich von anderen Gruppen abzugrenzen.

 

Artikel 16

Gewaltlosigkeit und Frieden ist oberstes Ziel. Jeder Mensch und jede Gruppe hat das Recht sich gegen jede Form eines Angriffs zu verteidigen. Dabei ist die Wahl der Mittel angemessen zu gestalten. Mögliche Schäden oder Verletzungen sind soweit möglich zu vermeiden oder zu minimieren. Gewalt ist nur als letztes Mittel zulässig.

 

Artikel 17

Die natürlichen Menschenrechte sind untrennbar mit dem Menschen verbunden. Ordnet er sich freiwillig dem formalen Recht einer Gruppe unter, so bleibt diese Verbundenheit weiterhin bestehen, auch wenn das formale Recht der Gruppe aus praktischen Gründen dieses natürliche Menschenrecht in Teilen einschränkt.

 

Artikel 18

Formales Recht, in Form von Gesetzen oder sonstigen Regelwerken, dient der Gruppe und deren Bedürfnissen. Es konkurriert dabei grundsätzlich immer mit den natürlichen Menschenrechten. Das formale Recht der Gruppe ist dabei in soweit dem natürlichen Menschenrecht des Individuums gleich gestellt, wie auch eine Gruppe mit natürlichen Rechten ausgestattet ist. Als grundlegendes Beispiel dafür kann jeder lebende Organismus herangezogen werden. Das wechselseitige Miteinader ist in Achtung der unterschiedlichen Bedürfnisse und möglichst gewaltfrei zu gestalten.

 

Artikel 19

Der Mensch als Bestandteil und Quelle der Schöpfung hat grundsätzlich einen natürlichen Eigentumsanspruch an allen Ressourcen dieser Welt. Davon in Besitz nehmen darf er aber nur soviel, wie er selbst für das Leben benötigt oder was er selbst im Falle von Grund und Boden bewirtschaften kann. Dies gilt, unter Berücksichtigung anders gelagerter Bedürfnisse auch für die Gruppe.

 

Artikel 20

Besitz steht grundsätzlich unter freier Verfügung des Menschen oder der Gruppe die diesen Besitz für sich beanspruchen. Besitz verpflichtet auch im Rahmen der Bedürfnisse der gesamten Menschheit, was im Speziellen auf Ressourcen zutrifft, die nur in begrenztem Maße vorhanden sind. Dies kann in einigen Bereichen auch zur Pflicht zum Teilen oder zu einer gemeinsamen Nutzung werden.

 

Artikel 21

Natürliche Ressourcen dürfen nicht mit einem buchhalterischen oder finanztechnischen Wert belegt oder verbunden werden. Sie sind somit nicht veräußerbar.

Der Umgang mit natürlichen Ressourcen hat pfleglich und unter vernünftiger Beachtung der natürlichen Ordnung und der Menschheit zu erfolgen.

 

Artikel 22

Durch die diese Proklamation anerkennenden Menschen und Gruppen ist schnellst möglich ein neutrales Organ zu bilden, welches treuhänderisch die Proklamation der natürlichen Menschenrechte und die zugehörigen Notifikationen und Urkunden aufbewahrt und alle dazu anfallenden Aufgaben erledigt.

Dieses Organ ist dann auch für die nötigen Veröffentlichungen zuständig.

Dieses Organ ist auch für die Beratung bei allen Fragen bezüglich der Proklamation der natürlichen Menschenrechte zuständig.

Die genaue Ausgestaltung dieses Organs muss im Rahmen der Gründungssatzung, unter Beteiligung aller anerkennender Menschen und Gruppen erfolgen.

 

Artikel 23

Dieser Proklamation kann durch jede natürliche und juristische Person, mittels einer schriftlichen Anerkennungsurkunde beigetreten werden.

Bis zur Schaffung eines internationalen Gremiums, welches diese Proklamation verwahrt, erfolgt die Hinterlegung und Aufbewahrung der Anerkennungsurkunden bei „Der runde Tisch Berlin“.

Die Hinterlegung wird den beitretenden natürlichen oder juristischen Personen, durch schriftliche Notifikation bestätigt.

Eine aktuelle Liste der Anerkennenden natürlichen und juristischen Personen wird im Weltnetz veröffentlicht und kann zudem, gegen Zahlung der Erstellungs- und Versandkosten schriftlich abgefordert werden.

Der Beitritt wird am 30ten Tag nach der Hinterlegung der Anerkennungsurkunde wirksam.

Die Anerkennung kann durch schriftliche Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird am 365ten Tag nach der Hinterlegung der schriftlichen Notifikation wirksam.

 

Diese Proklamation  und die natürlichen Menschenrechte wurden am 15. April 2011 veröffentlicht und treten mit Wirkung vom 25. April 1963 in Kraft.

 

Groß-Berlin, den 15. April 2011

 

Gerbig, Ralf

 

 

(3) Verfassung der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G

 

Präambel

Mit dieser Verfassung gibt sich Gerbig, Ralf als Mensch und natürliche Person in freier Selbstbestimmung den gesetzlichen Rahmen, um sowohl im Inneren wie auch im Äußeren vollumfänglich handlungsfähig und souverän zu sein. Als Teil eines deutschen Volkes, eines am Boden liegenden Deutschen Reiches ist es oberstes Ziel dieser Verfassung unter Wahrung der natürlichen Menschenrechte ein neues Reich bzw. Staat aufzubauen, in dem sich freie Menschen kreativ und frei von innerer und äußerer Gewalt entfalten und leben können.

 

Artikel 1 Völkerrechtlicher Rahmen

(1) Die Selbstverwaltung Ralf G E R B I G stellt als Völkerrechtssubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit den völkerrechtlichen Rahmen der natürlichen Person Gerbig, Ralf dar.

(2) Der Begriff „Völkerrecht“ im Sinne dieser Verfassung, bezieht sich auf das zu schaffende neue Völkerrecht. Auf bestehendes, faktisches Kriegsrecht wird grundsätzlich nur hilfsweise und aus der faktischen Notwendigkeit Bezug genommen.

(3) Im bestehenden faktischen Völkerrecht nimmt die Selbstverwaltung Ralf G E R B I G den Status eines Staates für sich in Anspruch.

(4)
Nach bestehendem faktischem Völkerrecht können diplomatische und konsularische Missionen in anderen Staaten und Organisationen errichtet werden und entsprechende Beziehungen zu diesen aufgebaut werden, die Selbstverwaltung Ralf G E R B I G handelt hierbei hoheitlich souverän.

(5) Die Selbstverwaltung Ralf G E R B I G wird Mitglied in den internationalen völkerrechtlichen Organisationen  Einigung Deutscher Souveräne und der Natürlichen Föderation als Interessenvertretung von Souveränen und verfolgt deren Ziele im Rahmen dieser Verfassung.

(6) Im Falle einer Erweiterung gemäß Artikel 4 dieser Verfassung, gelten Absatz 1 und 3 analog.

 

Artikel 2 Menschenrecht

(1) Das höchste Gut im Rahmen dieser Verfassung ist der natürliche Mensch als Teil der universellen Liebe und Schöpfungskraft.

(2) Die Würde, die Ehre, der Schutz der Persönlichkeit, das Leben und die Gesundheit des Menschen sind unter allen Umständen zu wahren.

(3) Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung ungehindert zu äußern. Eine Zensur findet unter keinen Umständen statt. Jede natürliche Person hat das Recht einen Familiennamen zu führen.

(4) Alle Menschen sind gleichberechtigt. Damit wird ausdrücklich jede Form der Immunität gleichen Menschen gegenüber ausgeschlossen. Völkerrechtlichen Staaten und Organisationen gegenüber kann Immunität beansprucht werden.

(5) Das Prinzip des "guten Lebens" ist als rechtliche Grundorientierung in die Verfassung aufgenommen. Das soziale Leben ist gesichert und befindet sich im Einklang mit der Natur.

(6) Der Schutz und die Fürsorge für Mutter Erde als philosophisch-juristische Kategorie zur Sicherung des Allgemeinwohls sind Bestandteil der Verfassung.

(7) Naturgüter und öffentliche Leistungen gelten als Menschenrecht und dürfen nicht privatisiert werden. Die natürlichen Ressourcen der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G sind ab sofort gemeinschaftliche Güter gesellschaftlichen Eigentums.

(8) Wasser-, Nahrungs-, Wohnungs-, Bildungs-, Gesundheits-, Strom- und Telekommunikationsversorgung sind zukünftig Menschenrechte, die kein privates Geschäft, sondern eine öffentliche Dienstleistung sind. Annahme und Ausübung eines Berufs und Berufung sind Menschenrechte.

(9) Die Rechte zur kulturellen Selbstbestimmung, inklusive eigenständiger Verwaltung und Rechtsprechung werden gewährt. Recht begründet sich aus einem natürlichen Anspruch, der durch die Naturgesetze gewährt wird. Natürliches Recht steht grundsätzlich immer über institutionellem, formalem Recht. Jeder hat das Recht der Beschwerdemöglichkeit als Rechtsmittel vor jeder Institution.

(10) Die Verfassung gewährt das Recht auf Ernährung, Trinkwasser, kostenlose Bildung und Gesundheit und angemessene Bezahlung für jeden.

 

Artikel 3 Ermächtigung

(1) Gerbig, Ralf ist die einzige (höchste) Instanz in der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G und ist ermächtigt Gesetze, Verwaltungsvorschriften und weitere Regelwerke zu erlassen.

(2) Gerbig, Ralf ist ermächtigt hoheitlich tätig zu sein und völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen zu schließen.

(3) Die Selbstverwaltung Ralf G E R B I G hat die volle Hoheit über Staatsgebiet und dessen Grenzen, Währung, Wertschöpfung, Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung, Versorgung, Kommunikation, und sonstige öffentliche Angelegenheiten, welche in gesonderten Gesetzen, nach Bedarf bestimmt werden.

(4) Im Falle einer Erweiterung gemäß Artikel 4 dieser Verfassung, eröffnet sich die Möglichkeit diese Ermächtigung oder Teile daraus neu zu ordnen. Auf schriftliche Bitte muss der gemäß Absatz 1 Bevollmächtigte darüber mit den Bittstellern beraten.


(5) Die Selbstverwaltung Ralf G E R B I G trifft alle hoheitlichen Entscheidungen, alle Beurteilungen über eigenes hoheitliches Verhalten eigenverantwortlich und souverän und ist anderen Organisationen und Staaten nicht unterworfen.

 

Artikel 4 Erweiterungsklausel

(1) Diese Verfassung lässt es offen, nach Bedarf weitere natürliche Personen, juristische Personen und Völkerrechtssubjekte oder sonstige Gruppen dauerhaft oder zeitlich begrenzt aufzunehmen.

(2) Die Entscheidung darüber erfolgt grundsätzlich immer über eine Abstimmung der Verfassung der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G sich unter dieser Verfassung befindlichen Menschen. Die Abstimmungsmodalitäten werden in einem gesonderten Gesetz geregelt.

 

Artikel 5 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verfassung gilt auf dem Grund und Boden der von Gerbig, Ralf erworben, gemietet oder sonst wie besetzt wird.

(2) Im Falle einer dynamischen oder zeitlich begrenzten Besetzung, gilt diese Verfassung in einem Radius von 13 Metern um die natürliche Person Gerbig, Ralf herum.

(3) Im Falle der Aufnahme weiterer natürlicher Personen, juristischer Personen, Völkerrechtssubjekte oder sonstiger Gruppen gemäß Artikel 4, gelten Absatz 1 und 2 analog.

 

Artikel 6 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Sachlich gilt diese Verfassung für alle Belange der natürlichen Person Gerbig, Ralf, wie für die der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G.

(2) Dies bezieht sich auch auf das gesamte Eigentum der natürlichen Person Gerbig, Ralf wie auf das der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G.

(3) Im Falle der Aufnahme weiterer natürlicher Personen, juristischer Personen, Völkerrechtssubjekte oder sonstiger Gruppen gemäß Artikel 4, gelten Absatz 1 und 2 analog.

 

Artikel 7 Gesetzliche Grundlagen

(1) Als vorläufige, gesetzliche Grundlage wird nach den folgend aufgelisteten Gesetzen verfahren.  Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) des Deutschen Reichs im Stand vom 27. Juli 1914 (Originalfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. 1913, Seite 583) und nach dem Gesetzbuch der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G im aktuellen Stand.

(2) Diese Gesetze und Verordnungen können nach Bedarf angepasst werden.

(3) Das Recht auf die Schaffung einer eigenständigen Gesetzgebung bleibt davon unberührt.

(4) Gesetze und sonstige Regelungen, sowie deren Änderung, erlangen Rechtswirksamkeit mit ihrer offiziellen Bekanntmachung im Gesetzblatt.

(5) Gesetze und Verordnungen sind derart weiter zu entwickeln, dass diese vom Umfang auf das unabdingbar notwendige Maß reduziert werden. Gesetze und Verordnungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache und klar verständlich zu verfassen.

(6) Gesetze sollen in der Hauptsache der Regelung des Miteinander dienen und nur in zweiter Linie der Sanktionierung und Bestrafung von Fehlverhalten.

(7) Externe Gesetze, Verordnungen und sonstige Regeln können nur durch explizite, völkerrechtliche Verträge oder durch Anerkennung durch die Selbstverwaltung Ralf G E R B I G Eingang in dieses Verfassungsrecht erlangen.

(8) Alle Beschlüsse und Entscheidungen sollen durch Konsens erfolgen.

 

 

Artikel 8 Die staatlichen Organe

(1) Im Gründungszeitpunkt werden alle staatlichen Organe, gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verfassung besetzt und vertreten.

(2) Im Falle einer Erweiterung gemäß Artikel 4 dieser Verfassung, wird darüber beraten ob und in welcher Art und Weise diese Aufgaben und Funktionen neu verteilt werden. Änderungen werden öffentlich im Gesetzblatt bekannt gemacht.

(3) Im Falle des Entstehens von komplexeren Strukturen, ist darauf hin zu arbeiten, dass staatliche Organe soweit möglich regional entstehen und durch regionale Wahlen und Abstimmungen in Konsens geschaffen und besetzt werden.

(4) Führt die Erweiterung gemäß Artikel 4 dieser Verfassung dazu, dass mehr als 100 natürliche Personen oder Körperschaften oder Gruppen in den Bereich dieser Verfassung gelangt sind, so ist gemeinschaftlich ein angepasster Verfassungsentwurf zu entwickeln und darüber abzustimmen. Dabei hat der gemäß Artikel 3 Absatz 1 dieser Verfassung Ermächtigte ein vollumfängliches Vetorecht und muss zur Umsetzung der vorbereiteten Verfassungsänderung unabdingbar seine Zustimmung geben.

 

Artikel 9 Finanzwesen

Tritt eine Erweiterung gemäß Artikel 4 dieser Verfassung ein, so ist mit den neu hinzugekommenen natürlichen Personen, juristischen Personen, Völkerrechtssubjekten oder Gruppen eine Vereinbarung über die gemeinsame Finanzierung der verfassungsmäßigen Aufgaben zu treffen. Die getroffene Regelung ist offiziell im Gesetzblatt zu verkünden.

 

Artikel 10 Militär

(1) Die Aufstellung militärischer Einheiten ist nicht vorgesehen. Sollte als Folge des Artikel 4 dieser Verfassung die Notwendigkeit einer Verteidigung erwachsen, so kann eine reine Verteidigungsarmee erstellt werden.

(2) Sämtliche Entscheidungen in diesem Bereich bedürfen immer der Zustimmung aller unter dieser Verfassung lebenden Menschen. Die Zustimmung gilt dabei als erteilt, wenn 90 von Hundert der abgegebenen Entscheidungen zustimmend sind.

 

Artikel 11 Besondere Ziele

(1) Mitwirkung an der Schaffung eines neuen natürlichen Menschenrechtes, welches das bestehende, korrupte Kriegsrecht ablöst und die Grundlage für ein neues Völkerrecht und das friedliche Zusammenleben der Völker bildet.

(2) Mitwirkung an der Neugründung des Deutschen Reichs, welches faktisch zwar vorhanden aber mit dem bestehenden Kriegsrecht nicht mehr heilbar, beziehungsweise nicht mehr in Handlungsfähigkeit zu bringen ist. Dieses „neue“ Deutsche Reich muss also neu konstituiert werden, was faktisch unter dem bestehenden „Völkerrecht“ / Kriegsrecht nicht mehr realisierbar erscheint.

(3) Alle Völker dieser Welt haben ein Recht auf einen eigenen, souveränen Staat und dieses Recht ist für das deutsche Volk derzeit nicht mehr vorhanden. Daher ist es ein Verfassungsziel den völkerrechtlichen Rahmen, im Zusammenwirken mit allen Völkern dieser Welt, zu schaffen, dass auch das deutsche Volk wieder sein eigenes Land zurück bekommt, um darin nach seinem Willen zu leben und zu wirken.

(4) Da auch andere Länder und Staaten in ihrer Souveränität bedroht sind, ist eine internationale Zusammenarbeit zu fördern und Verfassungsgebot.

 

Artikel 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Verfassung tritt mit der Proklamation der Selbstverwaltung Ralf G E R B I G zusammen rückwirkend zum 25. April 1963 in Kraft.

(2) Alle rechtswidrigen Verträge und Erklärungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

(3) Diese Verfassung stellt ein Provisorium dar, welches aus dem faktisch bestehenden Kriegszustand, welcher ein Weltkrieg ist, erwachsen ist. Wird dieser Weltkrieg beendet, so ist zu prüfen, ob diese Beendigung tatsächlich wirksam ist und ob diese Verfassung dann noch eine Existenzberechtigung hat.

 

Groß-Berlin, den 15. April 2011

Gerbig, Ralf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
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