ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma "Gebäudemanagement CV & Co. KG"
für den Reinigungsdienst (Stand 01. Januar 2014)


I. Geltung
Alle zu erbringenden Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Von
diesen Bedingungen abweichende Regelungen, z.B. mündliche Regelungen sowie allfällige AGB des
Auftraggebers gelten nicht als Vertragsinhalt, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.


II. Vertragsabschluss
Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen (Homepage) enthaltenen Angaben auf leistungsbeschreibende
Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräte und Maschinen sind freibleibend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Geringe Abweichungen von solchen
leistungsbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern
sie für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind. Verträge / Vereinbarungen kommen mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung, auch per E-Mail oder Fax zustande.
Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis
unberührt.


III. Preise, Zahlungsweisen
Zahlungsweisen: Das vom Auftraggeber zu zahlende Entgelt umfasst ausschließlich die Arbeiten, die im
Leistungsverzeichnis bzw. in der Leistungsbeschreibung angeführt sind. Die Rechnungslegung erfolgt bei
Dauerverträgen mit wiederkehrenden Leistungen monatlich, bei Einmalleistung nach Abnahme. Das
Zahlungsziel beträgt 8 Tage, ohne jeglichen Abzug, nach Erhalt durch Überbringer am letzten Arbeitseinsatz und
wird auf der jeweiligen Rechnung mit einem bestimmten Kalendertag verbindlich ausgewiesen.
Die Preise gelten als veränderlich und können ohne Vertragskorrektur mit Jahresbeginn entsprechend einer
Nachkalkulation angepasst werden. Bei einer Erhöhung von über 10% hat der Auftraggeber das Recht, vom
Vertrag ohne Kündigungsfrist zurückzutreten.
Rechnungen von "Gebäudemanagement CV & Co. KG" sind nach Rechnungserhalt fällig und sofern nicht
anders schriftlich vereinbart ohne jeden Abzug zahlbar. Ungerechtfertigt abgezogener Skonto wird
nachgefordert. Die Bezahlung muss in Euro erfolgen. Bei Zahlungsverzug nach erfolgter Mahnung berechnen
wir ab dem 7. Tag nach Mahnungsdatum - vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte -
Verzugszinsen in der Höhe von 12 % pro Monat Etwaige Mahn- und Inkassospesen, nötigenfalls auch die
Kosten eines vom Auftragnehmer beauftragten Anwaltes zum Eintreiben offener Forderungen, gehen zu Lasten
des Vertragspartners.
Der Anspruch auf das Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingten anfallenden Arbeiten unabhängig. Er
besteht auch dann im vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf
welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z. B. Straßenbauarbeiten, usw.) bzw. die Wettersituation nur eine
geringe Anzahl von Einsätzen oder gar keine Einsätze erforderlich macht.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Der Auftraggeber kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig sind.
Bei Zahlungen aus dem Ausland trägt der Kunde eventuell anfallende Bankgebühren. Schecks und Kreditkarten
werden als Zahlungsmittel nicht akzeptiert.
Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers als zweifelhaft erscheinen lassen, haben die sofortige
Fälligkeit aller Forderungen zur Folge. Sie berechtigen den Auftragnehmer auch, noch vorzunehmende
Leistungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.
Bei mehreren Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für
den Fall, dass der Hausverwalter nicht Namen und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss
bekannt gibt, haftet er neben diesen als Bürge und Zahler.
Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft, oder bei Wechsel der Hausverwaltung ist der Auftraggeber für
eine ordnungsgemäße Weitergabe bzw. Kündigung des Vertrages zuständig und verantwortlich.

 

Vertragsende durch Zeitablauf

Bei einer Vielzahl der Dienstverträge handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse, die sich nicht in einer einmaligen Erfüllungshandlung erschöpfen.
Sind diese Dienstverhältnisse zeitlich befristet, enden sie mit Ablauf der Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf.


Beendigung durch ordentliche Kündigung

Bei einem Dienstverhältnis, das auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist, bedarf es zur Beendigung der Kündigung (§§ 620 ff BGB), die von beiden Vertragsparteien erklärt werden kann.
Die Kündigung muss den Willen erkennen lassen, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Die Erklärung ist formfrei und damit auch mündlich möglich.

Wie jede empfangsbedürftige Willenserklärung wird auch die Kündigung erst mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam. Für den Zugang ist der Kündigende beweispflichtig.


Kündigungsfristen

Bei Dienstverträgen richten sich die Kündigungsfristen nach der Bemessung der Vergütung. Je länger die Abrechnungsperiode (Tag, Woche, Monat, Quartal), desto länger ist die Kündigungsfrist (vgl. § 621 BGB).

Ordentliche Kündigung und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bindungsdauer
Wie lange der Dienstberechtigte durch Laufzeitklauseln in AGB an den Vertrag gebunden werden darf, ist grundsätzlich am Maßstab des § 309 Nr. 9 zu messen. (Lesen Sie bitte § 309 Nr. 9) Bei Dienstverträgen darf der Verbraucher durch AGB nicht länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden sein. Dabei handelt es sich um eine Höchstgrenze. Es ist durchaus denkbar, dass eine kürzere Vertragsdauer den Verbraucher unangemessen benachteiligt und die entsrechende Klausel somit unwirksam ist. 

Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen des § 621 sind nicht zwingend. Sie können durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgedungen werden. Äußerste Grenze ist dabei § 309 Nr. 9c BGB: eine zu Lasten des Verbrauchers längere Kündigungsfrist als 3 Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder verlängerten Laufzeit in AGB darf nicht vorgesehen sein. 

Zum außerordentlichen (auch: fristlosen) Kündigungsrecht bei Dienstverträgen finden sich hier nähere Ausführungen.


Dienste höherer Art

Eine gesonderte Kündigungsmöglichkeit besteht bei den Verträgen, die "Dienstleistungen höherer Art" zum Gegenstand haben.
Dienste höherer Art liegen aber nur dann vor, wenn zur Vertragserfüllung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten erforderlich ist. Als Beispiele dienen die Leistungen von Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern.



Alle Verträge der Unterhaltsreinigung, ob mündlich, schriftlich oder durch akzeptieren unserer AGB´s (durch Auftragserteilung bzw. Beginn der Dienstleistung), haben eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.
 
 

Abwerbung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Laufzeit und bis einschließlich des achtzehnten Monats nach Ablauf bzw. Ende des Vertrages weder unmittelbar selbst noch durch Dritte Arbeitskräfte abzuwerben.
  2. Es wird vereinbart, dass eine Weiterbeschäftigung der Arbeitskräfte bzw. Angestellten des Auftragnehmers beim Auftraggeber, oder bei einem vom Auftraggeber bzw. der Arbeitskraft zum Zwecke der Leistungsausführung gegründeten Unternehmens und auch eines zum Zwecke anschließender Leistungserbringung beauftragten Unternehmens, für den Zeitraum von achtzehn Monaten nach Vertragsende ausgeschlossen wird.
  3. Bei Nichteinhaltung von Abs.1 und 2 durch den Auftraggeber/Auftragnehmer wird eine Abfindungszahlung/Vertragsstrafe an den Auftragnehmer in Höhe von achtzehn durchschnittlichen Monatsgehältern (brutto) je Einstellung, mindestens aber von 3.000,- EURO, bezogen auf den jeweiligen Mitarbeiter, zum Monatsende der Anspruchsanmeldung fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Summe wird zur Hälfte unseren Mitarbeiter in Rechnung gestellt. Die andere Hälfte (50%) wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (min. 1500,- €).





































































 
letzte Änderung: 20.05.2015