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Zur Geltendmachung von Kosten eines Zivilprozesses in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung
Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigungsfähig.
Mit seinem Urteil vom 12.05.2011 zum Geschäftszeichen VI R 42/10 gibt der Bundesfinanzhof (das höchste Bundesgericht für Steuern und Zölle) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf.
Entgegen der bisherigen Praxis können nunmehr Kosten, die auf Grund eines geführten Rechtsstreits vor den deutschen Zivilgerichten entstanden sind, die Steuerlast erheblich mindern.
Dafür hat der Bundesfinanzhof folgende Voraussetzungen in seiner Entscheidung herausgearbeitet.
Die Kosten, die nicht als Werbungskosten zu beurteilen sind, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige weder mutwillig noch leichtfertig den Prozess betrieben hat. Dafür spreche eine Erfolgschance von mindestens 50 %. Es ist dabei nicht der Ausgang des Verfahrens maßgeblich, sondern es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich der Steuerpflichtige auf den Prozess eingelassen hat.
Weiterhin sind die Prozesskosten in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in welchem sie von ihm bezahlt worden sind.
Das Gericht weist in der Entscheidung auch darauf hin, dass nur notwendige angemessen hohe Beträge abzugsfähig sind und dass Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung wiederum zu berücksichtigen sind.
Mit seinem Urteil vom 12.05.2011 zum Geschäftszeichen VI R 42/10 gibt der Bundesfinanzhof (das höchste Bundesgericht für Steuern und Zölle) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf.
Entgegen der bisherigen Praxis können nunmehr Kosten, die auf Grund eines geführten Rechtsstreits vor den deutschen Zivilgerichten entstanden sind, die Steuerlast erheblich mindern.
Dafür hat der Bundesfinanzhof folgende Voraussetzungen in seiner Entscheidung herausgearbeitet.
Die Kosten, die nicht als Werbungskosten zu beurteilen sind, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige weder mutwillig noch leichtfertig den Prozess betrieben hat. Dafür spreche eine Erfolgschance von mindestens 50 %. Es ist dabei nicht der Ausgang des Verfahrens maßgeblich, sondern es ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem sich der Steuerpflichtige auf den Prozess eingelassen hat.
Weiterhin sind die Prozesskosten in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in welchem sie von ihm bezahlt worden sind.
Das Gericht weist in der Entscheidung auch darauf hin, dass nur notwendige angemessen hohe Beträge abzugsfähig sind und dass Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung wiederum zu berücksichtigen sind.
Zur Berechnung von Mietminderungen
Viele Mieter klagen über nicht vertragsgemäße Zustände ihrer Wohnung. Oftmals ignoriert der Vermieter jedoch die Mängelrügen und tut nichts. Eine Möglichkeit auf sein Recht zu pochen hat der Mieter indem er von der sogenannten Mietminderung Gebrauch macht. Das bedeutet nichts anderes als, dass der Mieter einen bestimmten Prozentsatz von seiner Miete abzieht und den Abzugsbetrag einbehält. Die einzelnen Voraussetzungen sollen hier nicht erörtert werden.
Bislang war die Meinung sehr weit verbreitet (auch unter den Mietern), dass die Mietminderung lediglich auf die Nettokaltmiete zu beziehen ist.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.2005 AZ XII ZR 225/03 klargestellt, dass sich die Mietminderung auf die Bruttomiete bezieht, dass also von der Gesamtmiete (Nettokaltmiete zzgl. aller Nebenkosten) ein entsprechender Prozentsatz in Abzug zu bringen ist.
In der Folge wurde dann die Meinung vertreten, dass zwar der Prozentsatz von der Bruttomiete aus zu berechnen aber ganz auf die Nettokaltmiete anzurechnen sei. Eine andere Meinung ging davon aus, dass der sich aus dem Prozentsatz ergebende Betrag anteilig sowohl auf die Nettokaltmiete als auch auf die Betreibskosten anzurechnen sei.
In seinem Urteil vom 13.04.2011 AZ VIII ZR 223/10 hat der BGH nunmehr klargestellt, dass es sich dabei um ein Scheinproblem handele. Es kann, so der BGH, erst nach Abrechnung auch der Betriebskosten die endgültige Höhe des Minderungsbetrages bestimmt werden. D.h. es ist immer von der Gesamtmiete auszugehen und von dieser der entsprechende Prozentsatz abzuziehen. Dabei ist es im Übrigen unerheblich ob es sich um eine Betriebskostenpauschale oder um Vorauszahlungen, um Wohnraum- oder Gewerbemiete handele.
Es ist nach der Entscheidung des BGH nach Abrechnung der Betriebskosten die Jahresmiete entsprechend zusammenzurechnen und davon der berechtigte Minderungsbetrag in Abzug zu bringen, sodann sind die tatsächlich geleisteten Zahlungen gegenzurechnen. Daraus ergibt sich dann, ob ein Guthaben zugunsten der einen oder anderen Partei besteht.
Bislang war die Meinung sehr weit verbreitet (auch unter den Mietern), dass die Mietminderung lediglich auf die Nettokaltmiete zu beziehen ist.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat bereits in seiner Entscheidung vom 06.04.2005 AZ XII ZR 225/03 klargestellt, dass sich die Mietminderung auf die Bruttomiete bezieht, dass also von der Gesamtmiete (Nettokaltmiete zzgl. aller Nebenkosten) ein entsprechender Prozentsatz in Abzug zu bringen ist.
In der Folge wurde dann die Meinung vertreten, dass zwar der Prozentsatz von der Bruttomiete aus zu berechnen aber ganz auf die Nettokaltmiete anzurechnen sei. Eine andere Meinung ging davon aus, dass der sich aus dem Prozentsatz ergebende Betrag anteilig sowohl auf die Nettokaltmiete als auch auf die Betreibskosten anzurechnen sei.
In seinem Urteil vom 13.04.2011 AZ VIII ZR 223/10 hat der BGH nunmehr klargestellt, dass es sich dabei um ein Scheinproblem handele. Es kann, so der BGH, erst nach Abrechnung auch der Betriebskosten die endgültige Höhe des Minderungsbetrages bestimmt werden. D.h. es ist immer von der Gesamtmiete auszugehen und von dieser der entsprechende Prozentsatz abzuziehen. Dabei ist es im Übrigen unerheblich ob es sich um eine Betriebskostenpauschale oder um Vorauszahlungen, um Wohnraum- oder Gewerbemiete handele.
Es ist nach der Entscheidung des BGH nach Abrechnung der Betriebskosten die Jahresmiete entsprechend zusammenzurechnen und davon der berechtigte Minderungsbetrag in Abzug zu bringen, sodann sind die tatsächlich geleisteten Zahlungen gegenzurechnen. Daraus ergibt sich dann, ob ein Guthaben zugunsten der einen oder anderen Partei besteht.
