Zur Geltendmachung von Kosten eines Zivilprozesses in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung
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Zur Berechnung von Mietminderungen
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Den Austausch vorhandener Messgeräte muss der Mieter dulden, wenn auf funkbasiertes Ablesesystem umgestellt wird
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Jeder kennt es: mindestens einmal im Jahr kündigt sich der Vermieter bzw. ein von ihm Beauftragter an, die Erfassungsgeräte für den Verbrauch von Wasser und Heizwärme abzulesen.
Nun sind viele Vermieter zur Erleichterung des Zugangs zu den sog. Zählern dazu übergegangen alte, wenn auch funktionstüchtige oder gerade erst eingebaute Zähler gegen funkbasierte Geräte auszutauschen.

Dadurch kann es vorkommen, dass der Vermieter im Laufe eines Jahres zwei oder drei mal Zugang zur Wohnung verlangt, etwa wenn daneben noch ein Eigentümerwechsel anstand.

Grundsätzlich muss der Mieter den Einbau von Erfassungsgeräten für Wärme und Warmwasser gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 der Heizkostenverordnung und im Übrigen nach § 554 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches dulden. Danach stellt sich die Frage, ob dies auch dann gilt, wenn bereits funktionstüchtige Geräte den Verbrauch ordnungsgemäß erfassen. Dies hat der Bundesgerichtshof nun in seiner Entscheidung vom 28.09.2011 (AZ: VIII ZR 326/10) zu Gunsten der Duldungspflicht entschieden.

Dabei stützt sich der Gerichtshof darauf, dass regelmäßig modernere Geräte infolge ihrer fortentwickelten Ablesetechnik eine zuverlässigere Verbrauchserfassung ermöglichen und dass funkbasierte Geräte eine Modernisierung der Wohnung bedeuten, weil dann die sonst nötigen Zutritte zur Wohnung zum Zwecke der Ablesung entfallen können.